Satzung des Vereins „Förderverein Freibad Fallersleben e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Freibad Fallersleben e. V.“
2. Er hat seinen Sitz in Wolfsburg, Ortsteil Fallersleben.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports sowie der Schwimmfähigkeit von Kindern und Jugendlichen, die Unterstützung eines sicheren, gesundheitsfördernden und generationengerechten Badebetriebs für alle Freibadbesucherinnen und Freibadbesucher sowie die Pflege des gemeinschaftlichen und heimatbezogenen Charakters des Freibades in Fallersleben durch ideelle und finanzielle Unterstützung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für den Erhalt, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Freibades
• die Unterstützung von Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung des Freibades,
• die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen zugunsten des Freibades,
• Öffentlichkeitsarbeit und bürgerschaftliches Engagement zur Sicherung des Freibades.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
• dem/der Vorsitzenden,
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem/der Schatzmeister/in,
• dem/der Schriftführer/in. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
- Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft PUG Wolfsburg e. V. sein.
- Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds nach Absatz 3 in der Unabhängigen Wählergemeinschaft PUG Wolfsburg e. V., endet das jeweilige Vorstandsamt mit sofortiger Wirkung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
- Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Wahl und Abberufung des Vorstandes,
• Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
• Entlastung des Vorstandes,
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
• Satzungsänderungen,
• Auflösung des Vereins. - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
§ 9 Protokoll
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfsburg, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Freibades Fallersleben zu verwenden hat.
